Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Gewerbe Fischingen besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Fischingen. Der Gewerbeverein bildet eine Sektion des Thurgauer Gewerbeverbandes TGV.

 

2. Zweck

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Angehörigen des selbstständigen Mittelstandes in Handwerk, Detailhandel, Gewerbe, Industrie und freier Berufe sowie juristischen Personen und Personen-Gesellschaften zur Wahrung der politischen, wirtschaftlichen und beruflichen Interessen und zur Förderung des gemeinsamen Wohles.


3. Aufgaben

Dem Verein obliegen insbesondere folgende Aufgaben:


a) Erhaltung und Förderung des freien Unternehmertums;
b) Förderung des beruflichen Nachwuchses und der beruflichen Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden und Betriebsinhabern;
c) Förderung des dualen Berufsbildungssystems, der Berufsausbildung, der Fachschulen und Fachhochschulen;
d) Förderung guter Arbeits- und Sozialverhältnisse;
e) Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb;
f) Einflussnahme auf Politik, Verwaltung und Behörden zur Wahrung der Interessen des freien Unternehmertums;
g) Sicherstellung einer angemessenen Gewerbevertretung in den Behörden;
h) Durchführung von Veranstaltungen, Anlässen, Exkursionen und Betriebsbesichtigungen;
i) Information und Beratung von Vereinsmitgliedern;
j) Pflege der Geselligkeit und Kollegialität unter den Mitgliedern
k) Basis und Fundament einer Gewerbeausstellung


4. Mitgliedschaften

Der Verein pflegt folgende Mitgliederkategorien:

a) Aktivmitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Gönner

a) Aktivmitglieder
Aktivmitglied kann werden, wer eine in der Gemeinde Fischingen und Umgebung domizilierte natürliche oder juristische Person ist, dem selbstständigen Mittelstand in Handwerk, Detailhandel, Gewerbe, Industrie und freier Berufe angehört und ein schriftliches Beitrittsgesuch einreicht.


b) Ehrenmitglieder
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder besitzen sämtliche Rechte der Aktivmitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

c) Gönner
Natürliche und juristische Personen, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen, können durch den Vorstand zu Gönnern ernannt werden. Gönner besitzen ausgenommen des aktiven und passiven Wahlrechts, Antrags- und Stimmrecht an der Mitgliederversammlung, sämtliche Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder.


5. Aufnahmeverfahren

Aufnahmegesuche für den Verein sind schriftlich dem Präsidenten einzureichen. Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern und Gönnern entscheidet der Vorstand.


Lehnt der Vorstand ein Aufnahmegesuch ab, wird der Entscheid der Nichtaufnahme schriftlich mitgeteilt. Ab Eröffnung des Beschlusses hat der Gesuchsteller 30 Tage Zeit, zuhanden der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen begründeten Rekurs einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.


6. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt aus folgenden Gründen:

a) Austritt
b) Tod der natürlichen Person oder Erlöschen der juristischen Person
c) Ausschluss


a) Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung an den Präsidenten auf Ende eines Kalenderjahres. Der Austretende hat allen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein für das laufende Jahr nachzukommen.

b) Tod der natürlichen Person oder Erlöschen der juristischen Person
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod der natürlichen Person oder Erlöschen der juristischen Person.

c) Ausschluss
Der Vorstand kann nach Anhörung der Betroffenen ein Mitglied aus nachfolgenden Gründen ausschliessen:
• grobe Schädigung der Vereinsinteressen;
• mehrmalige Widerhandlung gegen Vereinsstatuten oder Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane;
• Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein;


Ausgeschlossenen Mitgliedern steht das Rekursrecht an der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen ab Zustellung des Ausschlussbescheides dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.


7. Organisation

Die Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren
d) Sekretariat
e) Kommissionen


a) Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und befasst sich mit folgenden statutarischen Geschäften:

Wahlen:
• des Präsidenten
• des Vorstandes
• der Revisoren
• Ernennung von Ehrenmitgliedern

Abnahme:
• Jahresbericht des Präsidenten

Beschlussfassung über

• Statutenänderungen
• Protokoll der letzten Versammlung
• Jahresrechnung mit Bilanz und Erfolgsrechnung des abgelaufenen Vereinsjahres
• Entlastung des Rechnungsführers und des Vorstandes
• Festlegung von Mitgliederbeiträgen
• Rekurse bei Aufnahme- und Ausschlussverfahren
• Anträge
• Auflösung und Liquidation des Vereins

Auf Antrag des Vorstandes oder 1/3 der Mitglieder sind ausserordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Die Anträge sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Der Präsident lädt innerhalb von sechs Wochen seit Eingang des Auftrags zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung mit Traktandenliste hat schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Anträge für Statutenänderungen sind schriftlich bis Ende Jahr an den Präsidenten einzureichen.

Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Personen- Gesellschaften und juristische Personen haben nur je 1 Stimmrecht. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident. Geheime Abstimmungen sind durchzuführen, wenn mindestens 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten es verlangen.


b) Der Vorstand
Der Vorstand ist verantwortlich für
• Besorgung der laufenden Geschäfte
• Vorbereitung und Einladung der Mitgliederversammlung
• Rechnungsführung und Berichterstattung
• Vermögensverwaltung
• Spezielle Aufgaben zur Wahrung der Vereinsinteressen


Der Vorstand besteht aus 5-9 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und 1-5 Beisitzern. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre, wobei eine Wiederwahl zulässig ist. Ausser dem Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst und regelt die Aufgabenverteilung. Vorstandsmitglieder können mit einem Sitzungsgeld entschädigt werden. Ebenso können ausserordentliche
Bemühungen einzelner Mitglieder angemessen entschädigt werden.


c) Die Revisoren
Es werden 2 Rechnungsrevisoren von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und erstatten der Mitgliederversammlung deren Rückmeldung.


d) Sekretariat
Einrichtung:
Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte ein Sekretariat einrichten und eine geschäftsführende Person, welche nicht Mitglied des Vereins sein muss, einsetzen.

Aufsicht:
Das Sekretariat steht unter der Aufsicht des Vorstandes und wird gemäss Weisungen des Vorstandes tätig. Die geschäftsführende Person hat in sämtlichen Vereinsangelegenheiten eine beratende Stimme.


e) Kommissionen
Einsetzung:
Die Mitgliederversammlung kann Kommissionen bestimmen:

• zur Beratung und Behandlung besonderer Aufgaben; z.B. OK’s für spezielle Anlässe
• zur Vertretung in anderen Organisationen und Verbänden.

Berichterstattung:
Die Kommissionen berichten regelmässig, mindestens einmal jährlich, dem Vorstand, gegebenenfalls der Mitgliederversammlung, über ihre Tätigkeit.


8. Finanzen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

• Mitgliederbeiträgen
• freiwilligen Beiträgen und Schenkungen
• Vermögenserträgen
• Anlässen


a) Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung und Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.

b) Ausgeschiedene Mitglieder
Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

c) Mitgliederbeitrag
Zur Abdeckung seiner Finanzbedürfnisse erhebt der Verein einen jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag.

d) Beitragsbefreiung
Ehrenmitglieder und Gönner bezahlen keine Mitgliederbeiträge.

 

9. Publikationsorgane

Das Abonnement der Schweizerischen Gewerbezeitung SGZ und der kantonalen Gewerbezeitung TGVaktuell ist freiwillig, wird aber im Interesse der Informationsverbreitung des gewerblichen Mittelstandes sehr empfohlen. Diese Printmedien dienen in beschränktem Masse als Publikationsorgane. Im Übrigen werden die Mitglieder durch Zirkularschreiben orientiert bzw. eingeladen.


10. Schlussbestimmungen

Änderungen dieser Statuten sind von der Mitgliederversammlung zu beschliessen. Für Statutenänderungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen dem Thurgauer Gewerbeverband zur Verwaltung zu übergeben. Es wird nur dann wieder ausgehändigt, wenn innerhalb von 5 Jahren nach erfolgter Auflösung ein neuer Verein gegründet wird, welcher im Wesentlichen die gleichen Zwecke verfolgt. Nach Ablauf dieser Frist fällt das Vermögen dem Thurgauer Gewerbeverband zu.

 

Diese Statuten werden durch die Gründungsversammlung vom 14.03.2018 genehmigt und treten dementsprechend in Kraft.

 

Aktuelle Vereinsstatuten (PDF-Download).pdf

 

Der Präsident

Adrian Brühwiler

Die Aktuarin

Irma Schatt